Zudem ist gerichtsnotorisch, dass Hanf häufig parallel in Indoor- und Outdooranlagen gepflanzt wird. Der dem Angeklagten nachgewiesene Indooranbau ist somit ein zusätzliches Indiz, dass der Angeklagte mit den zwei Hanffeldern in Verbindung zu bringen ist. Gleiches gilt auch für die 80 bei ihm beschlagnahmten Minigrips, auch wenn diese nicht für das Abpacken der Ernte der gesamten 720 Hanfpflanzen gereicht hätten. Bis zum Erntezeitpunkt wäre genügend Zeit für den Einkauf weiterer Minigrips verblieben. Das Alter dieser Minigrips ist ohne Bedeutung.