Daher erscheint die Behauptung des Angeklagten, ein Dritter habe die Anpflanzung vorgenommen, ohne dass er je davon Kenntnis erlangt habe, als rein theoretische Sachverhaltsvariante, die nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Das von ihm genannte Motiv einer Drittperson, ihm damit schaden zu wollen, erscheint geradezu absurd, stünde doch der dafür betriebene Aufwand und die Gefahr, entdeckt zu werden, in keinem Verhältnis zum angeblichen Schädigungsmotiv und würde doch dafür bereits die Anpflanzung einiger weniger Hanfpflanzen auf dem Feld eines Dritten mit anschliessender anonymer Anzeige ausreichen.