Ein solcher kann nicht betrieben werden, ohne dass die betreffende Person irgend einmal beobachtet wird. Daher erscheint die Behauptung des Angeklagten, ein Dritter habe die Anpflanzung vorgenommen, ohne dass er je davon Kenntnis erlangt habe, als rein theoretische Sachverhaltsvariante, die nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.