Selbst das zuerst entdeckte Hanffeld allein von rund 50 m2 ist für eine "heimliche Plantage" an der oberen Grenze. Dass wegen dieser Grenzwertigkeit bei der Entdeckung des ersten Hanffeldes auf die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet wurde, ist nachvollziehbar und liegt im behördlichen Ermessensspielraum. Der Anbau und die Bewirtschaftung von Plantagen mit 250 und 470 Hanfpflanzen bedarf vor allem am Anfang eines riesigen Aufwands. Dass dafür ein grosser Aufwand notwendig ist, ist vom Angeklagten nicht in Frage gestellt worden. Ein solcher kann nicht betrieben werden, ohne dass die betreffende Person irgend einmal beobachtet wird.