Die Hinweise auf die Hanffelder seien anonym erfolgt und der Angeklagte hätte eine weniger auffällige Möglichkeit zur Ernte der Hanfpflanzen als die angelegte Schneise finden können. Daher liesse sich kein zweifelsfreier Schluss auf eine Täterschaft des Angeklagten ziehen, was zum Freispruch von der Anklage in diesem Punkt führe. C. Mit Schreiben vom 05.02.2008 erklärte die Staatsanwaltschaft die Appellation gegen das Urteil vom 28.01.2008 und beantragte, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Angeklagten der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. Der Angeklagte beantragte die Abweisung der Appellation. Erwägungen 1. -2. ( … )