Dass in seiner Wohnung eine kleine Anlage zum Hanfanbau beschlagnahmt worden sei und der Angeklagte zugebe, dort Hanf zum Eigenkonsum angepflanzt zu haben, müsse nicht bedeuten, dass er auch mit den Hanffeldern etwas zu tun habe. Die 80 beschlagnahmten Minigrips deuteten auch nicht darauf hin, dass er diese im Hinblick auf den Verkauf der im Maisfeld angebauten Hanfpflanzen angeschafft habe. Ferner lasse sich nicht behaupten, dass es für einen Dritten unmöglich gewesen wäre, die Hanffelder anzulegen. Die Hinweise auf die Hanffelder seien anonym erfolgt und der Angeklagte hätte eine weniger auffällige Möglichkeit zur Ernte der Hanfpflanzen als die angelegte Schneise finden können.