Es lasse sich nicht nachweisen, bis zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Mais kontrolliert habe. Unabhängig davon sei es möglich, dass der Angeklagte bei seiner Kontrolle die niedrigeren und 10 m vom Feldrand entfernt stehenden Hanfpflanzen übersehen habe. Die gut sichtbare Schneise zum am 10.10.2005 entdeckten Hanffeld sei möglicherweise zu einem Zeitpunkt angelegt worden, als der Angeklagte den Mais nicht mehr kontrolliert habe. Dass in seiner Wohnung eine kleine Anlage zum Hanfanbau beschlagnahmt worden sei und der Angeklagte zugebe, dort Hanf zum Eigenkonsum angepflanzt zu haben, müsse nicht bedeuten, dass er auch mit den Hanffeldern etwas zu tun habe.