Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 28.01.2008 wurde der Angeklagte von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Das Strafgerichtspräsidium zog dabei Folgendes in Erwägung: Dem Angeklagte werde vorgeworfen, in einem von ihm bewirtschafteten Maisfeld zwei Hanfplantagen angelegt zu haben, was letzterer bestreite. Gemäss Fotos stünden die Hanfpflanzen deutlich niedriger als der Mais, weshalb sie im Maisfeld nur schwer sichtbar gewesen seien. Die Beamten hätten bei ihrer ersten Kontrolle am 15.09.2005 auch nur ein Feld entdeckt. Es lasse sich nicht nachweisen, bis zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Mais kontrolliert habe.