Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Juni 2009 (100 08 700) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor, wenn der Sachverhalt, aufgrund dessen Schuldspruch erfolgt, in den Schilderungen der Anklageschrift implizit auch enthalten ist (§ 25 Abs. 1 und § 143 Abs. 3 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, E. 3). Strafprozessrecht Anklagegrundsatz Sachverhalt A. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 07.03.2007 lautete u.a. wie folgt: