{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-700_2009-06-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d2a5e28b-aa84-436d-a3db-2b0b5a16921b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "5a4547a21fcd7fc60392b7f32cba3517"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 08 700"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.06.2009 100 08 700"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anklagegrundsatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:42", "Checksum": "b719e6e6a2a0c6acea3ac012ff0198cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.06.2009 100 08 700\nRegeste:\nAnklagegrundsatz\n\n\nGemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG macht sich strafbar, wer vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt. Besitz im Sinne des BetmG meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung des illegalen Zustands. Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn der Täter anders als auf dem im Gesetz vorgeschriebenen Weg Betäubungsmittel erlangt hat. Besitz im Sinne des BetmG setzt entsprechend dem Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille voraus. Dabei umfasst Herrschaftsmöglichkeit die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet, und bezeichnet Herrschaftswille den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Bei Sachen innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre, deren Vorhandensein jederzeit festgestellt werden kann, genügt ein entsprechender genereller Herrschaftswille (BGE 119 IV 269 E. 3.c; Albrecht, Kommentar Strafrecht, Sonderband, Betäubungsmittelstrafrecht, Art. 19 N 63). Gemäss dem zuvor festgehaltenen Beweisergebnis hat der Angeklagte von den Hanfanpflanzungen in seinem Maisfeld gewusst, diese geduldet und dem unbekannten Pflanzer der Hanffelder deren Versteck erlaubt. Dadurch hat der Angeklagte an den sich in seinem Zugriffsbereich befindlichen Betäubungsmitteln Besitz im Sinne des BetmG erlangt. Er hat diesen illegalen Zustand willentlich aufrecht erhalten. Es liegen sowohl Herrschaftsmöglichkeit als auch Herrschaftswille des Angeklagten vor, womit der Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG erfüllt ist. Das Kantonsgericht gelangt daher im Unterschied zur Vorinstanz zu einem Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG.\n4. -6. ( … )\nKGE ZS vom 09.06.2009 i.S. K.B. gegen A.H. (100 08 700/ZWH)\nDas Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14.12.2009 abgewiesen (BGer 6B_708/2009 E. 1.3)."}