{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-700_2009-06-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d2a5e28b-aa84-436d-a3db-2b0b5a16921b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "5a4547a21fcd7fc60392b7f32cba3517"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 08 700"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.06.2009 100 08 700"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anklagegrundsatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:42", "Checksum": "b719e6e6a2a0c6acea3ac012ff0198cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.06.2009 100 08 700\nRegeste:\nAnklagegrundsatz\n\n\n3. Der Angeklagte bestreitet, von den Hanffeldern Kenntnis gehabt zu haben. Bei der Vernichtung des am 15.09.2005 entdeckten Hanffeldes haben die Polizeibeamten das andere, etwa 20 m entfernt liegende Maisfeld nicht gesehen und auch nicht riechen können, weil sie vornehmlich den Geruch der von ihnen ausgerissenen Hanfpflanzen gerochen haben. Bemerkt wurde das zweite Hanffeld aufgrund des Hanfgeruchs von einem Spaziergänger, der anschliessend der Polizei einen anonymen Hinweis gab, was zur Vernichtung des zweiten Hanffeldes am 10.10.2005 durch die Polizei führte. Der Angeklagte als Konsument von Cannabisprodukten kennt den Geruch von Hanf. Dass er von ca. Juni 2005 bis 10.10.2005 nie dort gewesen sei und nichts gerochen habe, ist ihm nicht abzunehmen. Schliesslich hat er selber ausgesagt, den Mais bis zu einer Wuchshöhe von 150 bis 160 cm bzw. 120 bis 150 cm kontrolliert zu haben. Dabei hätte er nach der Entdeckung des ersten Hanffeldes allen Grund gehabt, das von ihm bewirtschaftete Maisfeld nach weiteren \"Kuckucks-Plantagen\" abzusuchen, vermindern diese doch den Ertrag der durch den Bauern angepflanzten Frucht. Weiter spricht auch die Grösse der aufgefundenen und systematisch angepflanzten Hanffelder von 250 und 470 Pflanzen, was einer Fläche von ca. 150 m2 entspricht, gegen die Einpflanzung durch einen Dritten. Die in Deutschland aus der Luft entdeckten \"Kuckucks-Plantagen\" haben jeweils Hanfpflanzen in einer Reihe enthalten (vgl. z.B. ). Auf dem Maisfeld in Wahlen sind hingegen gleich mehrere Reihen Hanf nebeneinander angepflanzt worden. Im Kanton Basel-Landschaft sind gemäss amtlicher Erkundigung vom 24.02.2009 beim Leiter der Drogenfahndung bis heute keine weiteren Hanfplantagen dieser Art entdeckt worden. Ferner werden die Anzeigen - im Unterschied zum vorliegenden Fall - in der Regel vom betroffenen Landwirt selbst gemacht. Selbst das zuerst entdeckte Hanffeld allein von rund 50 m2 ist für eine \"heimliche Plantage\" an der oberen Grenze. Dass wegen dieser Grenzwertigkeit bei der Entdeckung des ersten Hanffeldes auf die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet wurde, ist nachvollziehbar und liegt im behördlichen Ermessensspielraum. Der Anbau und die Bewirtschaftung von Plantagen mit 250 und 470 Hanfpflanzen bedarf vor allem am Anfang eines riesigen Aufwands. Dass dafür ein grosser Aufwand notwendig ist, ist vom Angeklagten nicht in Frage gestellt worden. Ein solcher kann nicht betrieben werden, ohne dass die betreffende Person irgend einmal beobachtet wird. Daher erscheint die Behauptung des Angeklagten, ein Dritter habe die Anpflanzung vorgenommen, ohne dass er je davon Kenntnis erlangt habe, als rein theoretische Sachverhaltsvariante, die nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Das von ihm genannte Motiv einer Drittperson, ihm damit schaden zu wollen, erscheint geradezu absurd, stünde doch der dafür betriebene Aufwand und die Gefahr, entdeckt zu werden, in keinem Verhältnis zum angeblichen Schädigungsmotiv und würde doch dafür bereits die Anpflanzung einiger weniger Hanfpflanzen auf dem Feld eines Dritten mit anschliessender anonymer Anzeige ausreichen. Insbesondere ergäbe es keinen Sinn, zu diesem Zweck gleich zwei nebeneinander liegende Flächen mit Hanf zu bebauen. Das Bestehen persönlicher Feindseligkeiten im Dorf liefert dafür jedenfalls keine Erklärung. Zudem ist gerichtsnotorisch, dass Hanf häufig parallel in Indoor- und Outdooranlagen gepflanzt wird. Der dem Angeklagten nachgewiesene Indooranbau ist somit ein zusätzliches Indiz, dass der Angeklagte mit den zwei Hanffeldern in Verbindung zu bringen ist. Gleiches gilt auch für die 80 bei ihm beschlagnahmten Minigrips, auch wenn diese nicht für das Abpacken der Ernte der gesamten 720 Hanfpflanzen gereicht hätten. Bis zum Erntezeitpunkt wäre genügend Zeit für den Einkauf weiterer Minigrips verblieben. Das Alter dieser Minigrips ist ohne Bedeutung. Auch wenn die letztgenannten beiden Indizien (Indoorhanfanlage und Minigrips) für sich allein zum Beweis nicht ausreichen würden, so ist aufgrund des gesamten, sich ergebenden Bildes der Beweis erbracht, dass der Angeklagte von den beiden Hanffeldern in seinem Maisfeld gewusst, deren Existenz geduldet und damit einer unbekannten Person den in seinem Maisfeld versteckten Hanfanbau erlaubt hat. Die vom Angeklagten aufgestellte Verschwörungstheorie würde zu viele Zufälle auf einmal voraussetzen, weshalb sie sich als reine Schutzbehauptung erweist. Ob er selber die Anpflanzung vornahm und den Outdoorhanf weiterverkaufen wollte, lässt sich hingegen nicht zweifelsfrei nachweisen. Deshalb ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er die Anpflanzung nicht selber vornahm und keine Verkaufsabsichten hegte. In der Anklageschrift ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer selber zwei Hanffelder anlegte. Damit ist implizit auch geschildert, dass er von der Existenz dieser Hanffelder wusste. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt daher nicht vor."}