{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-700_2009-06-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d2a5e28b-aa84-436d-a3db-2b0b5a16921b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "5a4547a21fcd7fc60392b7f32cba3517"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 08 700"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.06.2009 100 08 700"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anklagegrundsatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:42", "Checksum": "b719e6e6a2a0c6acea3ac012ff0198cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.06.2009 100 08 700\nRegeste:\nAnklagegrundsatz\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Juni 2009 (100 08 700)\nGegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor, wenn der Sachverhalt, aufgrund dessen Schuldspruch erfolgt, in den Schilderungen der Anklageschrift implizit auch enthalten ist (§ 25 Abs. 1 und § 143 Abs. 3 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, E. 3).\nStrafprozessrecht\nAnklagegrundsatz\nSachverhalt\nA. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 07.03.2007 lautete u.a. wie folgt:\nEinfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von Juni 2005 bis am 10.10.2005:\nDer Angeklagte pflanzte ca. im Juni 2005 auf der Parzelle X in Y zwei Hanffelder mit 250 und 470 Hanfpflanzen an. Diese Landparzelle gehört dem Angeklagten und dessen Mutter. Die Bewirtschaftung dieser Parzelle erfolgt durch den Angeklagten. Die angebauten Hanfplantagen versteckte der Angeklagte zwischen den Maisfeldern. Die Aufzucht dieser stark THChaltigen Pflanzen diente ausschliesslich der Gewinnung von Marihuana. Am 15.09.2005 wurde durch die Polizei Basel-Landschaft in Y auf der Landparzelle X auf dem Maisfeld eine Hanfplantage mit 250 Hanfpflanzen beschlagnahmt und in der Folge vernichtet. Am 10.10.2005 beschlagnahmte die Polizei auf dem gleichen Feld, ca. 20 Meter vom ersten Hanffeld entfernt, wieder eine Hanfplantage mit 470 Hanfpflanzen. Der THC-Gehalt dieser Hanfpflanzen betrug 4.8 %. Aus jeder der beschlagnahmten Hanfpflanzen hätte es etwa 100 Gramm Marihuana gegeben; somit hätten aus den bei dem Angeklagten beschlagnahmten Hanfpflanzen 72 Kilogramm Marihuana gewonnen werden können. Ein Kilogramm hat einen Wert von ca. Fr. 5'000.--. Wird das Marihuana über die Gasse grammweise verkauft, kostet ein Gramm Fr. 10.--. Die beim Angeklagten beschlagnahmten Hanfstauden hätten also einen Wert zwischen Fr. 360'000.-- und Fr. 720'000.-- gehabt, je nachdem ob es kiloweise oder in Minigrips verkauft worden wäre.\nB. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 28.01.2008 wurde der Angeklagte von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Das Strafgerichtspräsidium zog dabei Folgendes in Erwägung:\nDem Angeklagte werde vorgeworfen, in einem von ihm bewirtschafteten Maisfeld zwei Hanfplantagen angelegt zu haben, was letzterer bestreite. Gemäss Fotos stünden die Hanfpflanzen deutlich niedriger als der Mais, weshalb sie im Maisfeld nur schwer sichtbar gewesen seien. Die Beamten hätten bei ihrer ersten Kontrolle am 15.09.2005 auch nur ein Feld entdeckt. Es lasse sich nicht nachweisen, bis zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Mais kontrolliert habe. Unabhängig davon sei es möglich, dass der Angeklagte bei seiner Kontrolle die niedrigeren und 10 m vom Feldrand entfernt stehenden Hanfpflanzen übersehen habe. Die gut sichtbare Schneise zum am 10.10.2005 entdeckten Hanffeld sei möglicherweise zu einem Zeitpunkt angelegt worden, als der Angeklagte den Mais nicht mehr kontrolliert habe. Dass in seiner Wohnung eine kleine Anlage zum Hanfanbau beschlagnahmt worden sei und der Angeklagte zugebe, dort Hanf zum Eigenkonsum angepflanzt zu haben, müsse nicht bedeuten, dass er auch mit den Hanffeldern etwas zu tun habe. Die 80 beschlagnahmten Minigrips deuteten auch nicht darauf hin, dass er diese im Hinblick auf den Verkauf der im Maisfeld angebauten Hanfpflanzen angeschafft habe. Ferner lasse sich nicht behaupten, dass es für einen Dritten unmöglich gewesen wäre, die Hanffelder anzulegen. Die Hinweise auf die Hanffelder seien anonym erfolgt und der Angeklagte hätte eine weniger auffällige Möglichkeit zur Ernte der Hanfpflanzen als die angelegte Schneise finden können. Daher liesse sich kein zweifelsfreier Schluss auf eine Täterschaft des Angeklagten ziehen, was zum Freispruch von der Anklage in diesem Punkt führe.\nC. Mit Schreiben vom 05.02.2008 erklärte die Staatsanwaltschaft die Appellation gegen das Urteil vom 28.01.2008 und beantragte, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Angeklagten der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. Der Angeklagte beantragte die Abweisung der Appellation.\nErwägungen\n1. -2. ( … )"}