Die am Zweck der Rechtsnorm orientierte Auslegung des Begriffs "Reduktionssatz" gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 PBV ergibt somit, dass darin - jedenfalls im Bereich von Treibstoffpreisen - auch ein in Franken und Rappen angegebener "Reduktionsbetrag" eingeschlossen ist. ( … ) 5.4 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die vom Appellanten beworbene Preisreduktion von 3 Rappen pro Liter auf Benzin und Diesel als Verwendung eines gleichen Reduktionssatzes für mehrere Produkte im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 PBV zu qualifizieren ist. Demzufolge hat der Appellant nicht den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b UWG zuwidergehandelt.