Es ist mit anderen Worten anzunehmen, dass der Adressat der Werbung ohnehin ziemlich genau weiss, wie viel ein Liter Benzin oder Diesel gerade kostet. Vor diesem Hintergrund erscheint die Argumentation der Vorinstanz (siehe E. 4 hiervor) unzutreffend. Zwar ist richtig, dass bei einem einheitlichen Reduktionsbetrag in Franken und Rappen die prozentuale Vergünstigung der jeweiligen Produkte variieren kann. Dieser Umstand ist jedoch nichts anderes als die zwingende Konsequenz dieses Modells. In gleicher Weise lässt sich sagen, dass bei einer einheitlichen prozentualen Reduktion die jeweilige Vergünstigung in Franken und Rappen variiert.