Infolgedessen kann beim Durchschnittskonsumenten, auf dessen Optik es insoweit ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.321/2006 vom 15. Mai 2007, E. 3.2.1), von einem hohen Bekanntheitsgrad der Treibstoffpreise ausgegangen werden. Dazu gesellt sich der Umstand, dass die Treibstoffpreise bei jeder Tankstelle sowohl auf grossen Tafeln als auch bei den einzelnen Zapfsäulen für jedermann gut sichtbar auf höchst transparente Weise angeschrieben sind. Es ist mit anderen Worten anzunehmen, dass der Adressat der Werbung ohnehin ziemlich genau weiss, wie viel ein Liter Benzin oder Diesel gerade kostet.