Diese beiden Werte unterliegen einem ständigen Wandel. Aus diesem Grund werden die Konsumentenpreise fortlaufend den Einkaufspreisen angepasst, weshalb sie sich unter Umständen täglich oder gar stündlich ändern können. Dies hat zur Folge, dass es den Treibstoffverkäufern nicht möglich ist, im Rahmen von Werbeinseraten in der Presse den tatsächlich zu bezahlenden Preis bekanntzugeben, wie es die Art. 13 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 PBV fordern, da die entsprechende Vorlaufzeit viel zu lange wäre. Eine Werbung mit bezifferten Preisreduktionen ist demnach nur im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 PBV möglich, d.h. soweit ein einheitlicher Reduktionssatz für verschiedene Produkte angewendet wird.