Insbesondere handelt unlauter, wer über seine Waren oder deren Preise unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 lit. b UWG). Die Preisbekanntgabeverordnung stützt sich auf das UWG und beruht daher auf den selben Grundsätzen. Ihr Zweck ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden (Art. 1 PBV). Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich in zwei Punkten wesentlich vom typischen Sachverhalt, den Gesetz- und Verordnungsgeber beim Erlass des UWG und der PBV vor Augen hatten. Erstens handelt es sich bei Treibstoffen um eine Ware, die laufend hohen Preisschwankungen ausgesetzt ist.