In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Art. 1, 2 und 3 lit. b UWG zu verweisen, wonach dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten (Art. 1 UWG), wobei als unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren gilt, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Insbesondere handelt unlauter, wer über seine Waren oder deren Preise unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 lit.