Dabei befolgt die Gerichtspraxis einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Materialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 134 II 308 E. 5.2 S. 311 mit weiteren Nachweisen). 5.2 ( … ) 5.3 Mit der teleologischen Auslegung wird nach dem rechtspolitischen Zweck einer Norm gefragt. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Art. 1, 2 und 3 lit.