Diese soll das Gericht allerdings nicht nach den subjektiven Wertvorstellungen der Richter ermitteln, sondern nach den Vorgaben von Gesetz- und Verordnungsgeber. Die Auslegung ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Verordnungsgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Verordnungsgebers abzuleiten ist. Diese gilt es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln.