Preisbekanntgabe ? Konsumententipps). In diesem wird ausgefhrt, bei einem einheitlichen für verschiedene Produktegruppen gewährten Reduktionsbetrag ändere sich die jeweilige prozentuale Vergünstigung stets. Der Konsument wisse damit nie, wie gross die ihm zustehende Vergünstigung pro Artikel genau sei, sofern der Detailpreis der einzelnen Produkte nicht angegeben sei. Aus diesem Grund gelte die Ausnahme von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 PBV nur bei gleichem Reduktionssatz. Das Strafgericht geht somit - in Übereinstimmung mit dem SECO - davon aus, dass mit einem "gleichen Reduktionssatz" nur die identische proportionale Ermässigung für sämtliche erfassten Produkte gemeint ist.