17 Abs. 2 Satz 2 PBV). Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16-18 PBV) gelten auch für die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 15 PBV). Wer vorsätzlich den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung zuwiderhandelt, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b UWG mit Busse bis zu CHF 20'000.00 bestraft. 4. Die zur Beurteilung stehenden Werbeinserate geben eine Ermässigung des Verkaufspreises von Benzin und Diesel in Höhe von 3 Rappen pro Liter bekannt. Es handelt sich somit zweifellos um einen Hinweis auf eine Preisreduktion. Dieser ist zudem beziffert, da er das genaue Ausmass der Reduktion in Rappen nennt.