Die Verordnung gilt unter anderem für die an Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen (Art. 2 Abs. 1 lit. d PBV). Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen werden laut Art. 17 Abs. 1 PBV wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt. Für solche Hinweise gilt gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 PBV die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne der Preisbekanntgabeverordnung. Davon ausgenommen sind allerdings Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz gilt (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 PBV).