Für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen dazu vorsieht (Art. 16 Abs. 1 UWG). Die Bekanntgabe von Preisen oder Preisreduktionen in der Werbung richtet sich nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen (Art. 17 UWG). Diesem Rechtssetzungsauftrag ist der Bundesrat mit der PBV nachgekommen. Sinn und Zweck der Verordnung ist gemäss Art. 1 PBV, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden. Die Verordnung gilt unter anderem für die an Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen (Art. 2 Abs. 1 lit.