Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 die Appellation und beantragte, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von der Anschuldigung der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 6. März 2009 auf vollumfängliche Abweisung der Appellation. Erwägungen 1. ( … ) 2. ( … ) 3. Für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen dazu vorsieht (Art. 16 Abs. 1 UWG).