Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Antrag auf eine dem Strafbefehl entsprechende Verurteilung. Mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 24. November 2008 bestätigte die Strafgerichtspräsidentin den Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes vom 2. Juni 2008. Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 die Appellation und beantragte, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von der Anschuldigung der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz freizusprechen.