Mit diesen Inseraten habe er insofern gegen die Preisbekanntgabeverordnung verstossen, als er im Rahmen einer Werbung bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen geliefert, jedoch den tatsächlich zu bezahlenden Preis pflichtwidrig nicht bekannt gegeben habe. Gegen den Strafbefehl erhob X. mit Schreiben vom 16. Juni 2008 Einsprache und beantragte, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz freizusprechen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Antrag auf eine dem Strafbefehl entsprechende Verurteilung.