49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. Zu Begründung wurde ausgeführt, der Angeschuldigte sei als Vorsitzender der Geschäftsleitung der Z. AG verantwortlich für die Werbeinserate, in welcher dafür geworben worden sei, dass für bestimmte Zeit an allen Tankstellen der Z. AG gegen Abgabe eines Gutscheins Benzin und Diesel für 3 Rappen weniger pro Liter bezogen werden könne. Mit diesen Inseraten habe er insofern gegen die Preisbekanntgabeverordnung verstossen, als er im Rahmen einer Werbung bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen geliefert, jedoch den tatsächlich zu bezahlenden Preis pflichtwidrig nicht bekannt gegeben habe.