Preisbekanntgabepflicht Sachverhalt Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes A. vom 2. Juni 2008 wurde X. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schuldig erklärt und zur Bezahlung einer Busse in der Höhe von CHF 2'500.00, bei Nichtbezahlen der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. b UWG (in Verbindung mit Art. 17 und 20 der Preisbekanntgabeverordnung [PBV]), Art. 36 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art.