{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-1211_2009-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d27cd4b-c17f-41c5-a048-7fd88e929665&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433830", "Checksum": "6e93a27ad304d9477789b243c8e83432"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-1211_2009-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=104a5d5b-509f-4fac-9abc-76de5fa8067b", "Checksum": "4c66ef0b2664b0f5f20ae98e0295d863"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 08 1211", "100 2008 1211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 02.06.2009 100 08 1211 (100 2008 1211)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unlauterer Wettbewerb / Preisbekanntgabepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:32", "Checksum": "765a1e0f1c65e548cb6b61d19052ca93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 02.06.2009 100 08 1211 (100 2008 1211)\nRegeste:\nUnlauterer Wettbewerb / Preisbekanntgabepflicht\n\n\nZweitens werden die Treibstoffe von den Konsumenten sehr häufig gekauft, denn der durchschnittliche Konsument tankt ein bis mehrere Male pro Monat. Ausserdem lässt die mediale Aufmerksamkeit, die den Preisen von Benzin und Diesel zuteil wird, auf eine überdurchschnittliche Preissensibilität der Konsumenten schliessen. Infolgedessen kann beim Durchschnittskonsumenten, auf dessen Optik es insoweit ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.321/2006 vom 15. Mai 2007, E. 3.2.1), von einem hohen Bekanntheitsgrad der Treibstoffpreise ausgegangen werden. Dazu gesellt sich der Umstand, dass die Treibstoffpreise bei jeder Tankstelle sowohl auf grossen Tafeln als auch bei den einzelnen Zapfsäulen für jedermann gut sichtbar auf höchst transparente Weise angeschrieben sind. Es ist mit anderen Worten anzunehmen, dass der Adressat der Werbung ohnehin ziemlich genau weiss, wie viel ein Liter Benzin oder Diesel gerade kostet.\nVor diesem Hintergrund erscheint die Argumentation der Vorinstanz (siehe E. 4 hiervor) unzutreffend. Zwar ist richtig, dass bei einem einheitlichen Reduktionsbetrag in Franken und Rappen die prozentuale Vergünstigung der jeweiligen Produkte variieren kann. Dieser Umstand ist jedoch nichts anderes als die zwingende Konsequenz dieses Modells. In gleicher Weise lässt sich sagen, dass bei einer einheitlichen prozentualen Reduktion die jeweilige Vergünstigung in Franken und Rappen variiert. Des Weiteren mag zutreffen, dass ein Prozentbetrag den Konsumenten hilft, einen Überblick zu erhalten, wenn ein ganzes Sortiment verbilligt wird. Unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Falles ist dies jedoch klarerweise nicht notwendig, denn von der Reduktion betroffen sind nur drei Produkte, deren gegenwärtiger Preis zudem, wie erwähnt, den Konsumenten ohnehin bereits bekannt ist. Die Angabe eines Reduktionsbetrags stellt in diesem Kontext somit nicht nur keine Täuschung dar, sondern erscheint gegenüber der Angabe eines Prozentsatzes sogar als deutlich zweckmässigere Variante der Preisbekanntgabe. Der Konsument, der eine Tankstelle erreicht, kann so nämlich mit einer einfachen Subtraktion den von ihm zu bezahlenden Preis pro Liter Benzin oder Diesel ermitteln, was bei einem Prozentsatz viel schwieriger und wohl nur mit Hilfe eines Taschenrechners überhaupt möglich wäre. Auch die Vergleichbarkeit der Preise wird durch einen festen Reduktionsbetrag ohne weiteres gewährleistet, wohingegen eine prozentuale Reduktion einen Preisvergleich stark erschweren würde. Aus dieser Perspektive ist somit nicht ersichtlich, wie das Verhalten des Appellanten eine Irreführung der Konsumenten bewirken sollte. Ganz im Gegenteil führen die beiden Werbeinserate dazu, dass der Konsument den regulären Preis auf klare, einfache und transparente Weise mit dem verbilligten Preis vergleichen kann.\nDas vom Appellanten gewählte Vorgehen wird damit dem Anliegen der Preisbekanntgabeverordnung, wonach Preise klar und miteinander vergleichbar sein und irreführende Preisangaben verhindert werden sollen (Art. 1 PBV), viel besser gerecht als die Angabe eines prozentualen Reduktionssatzes. Die am Zweck der Rechtsnorm orientierte Auslegung des Begriffs \"Reduktionssatz\" gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 PBV ergibt somit, dass darin - jedenfalls im Bereich von Treibstoffpreisen - auch ein in Franken und Rappen angegebener \"Reduktionsbetrag\" eingeschlossen ist.\n( … )\n5.4 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die vom Appellanten beworbene Preisreduktion von 3 Rappen pro Liter auf Benzin und Diesel als Verwendung eines gleichen Reduktionssatzes für mehrere Produkte im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 PBV zu qualifizieren ist. Demzufolge hat der Appellant nicht den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b UWG zuwidergehandelt. Er ist deshalb in Gutheissung der Appellation von Schuld und Strafe freizusprechen.\nKGE ZS vom 2. Juni 2009 i.S. Staatsanwaltschaft BL gegen W. E. (100 08 1211/SUB)"}