{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-1211_2009-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d27cd4b-c17f-41c5-a048-7fd88e929665&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "6e93a27ad304d9477789b243c8e83432"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-1211_2009-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=104a5d5b-509f-4fac-9abc-76de5fa8067b", "Checksum": "4c66ef0b2664b0f5f20ae98e0295d863"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 08 1211", "100 2008 1211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 02.06.2009 100 08 1211 (100 2008 1211)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unlauterer Wettbewerb / Preisbekanntgabepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:51", "Checksum": "719a87d8685d9d99f07a6a34ba24107a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 02.06.2009 100 08 1211 (100 2008 1211)\nRegeste:\nUnlauterer Wettbewerb / Preisbekanntgabepflicht\n\n\n4. Die zur Beurteilung stehenden Werbeinserate geben eine Ermässigung des Verkaufspreises von Benzin und Diesel in Höhe von 3 Rappen pro Liter bekannt. Es handelt sich somit zweifellos um einen Hinweis auf eine Preisreduktion. Dieser ist zudem beziffert, da er das genaue Ausmass der Reduktion in Rappen nennt. Es liegt demnach ein bezifferter Hinweis auf Preisreduktionen im Sinne des Art. 17 PBV vor. Dagegen ist fraglich und im Folgenden zu prüfen, ob die Preisreduktion von 3 Rappen pro Liter einen Reduktionssatz im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Satz 2 PBV darstellt. Das Strafgericht kam zum Schluss, in diesem Kontext müsse zwischen Reduktionssatz und Reduktionsbetrag unterschieden werden. Dabei stützte es sich offenbar massgeblich auf ein Merkblatt des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) \"Reduktionssatz und Reduktionsbetrag\" (http://www.seco.admin.ch ? Themen ? Spezialthemen ? Preisbekanntgabe ? Konsumententipps). In diesem wird ausgefhrt, bei einem einheitlichen für verschiedene Produktegruppen gewährten Reduktionsbetrag ändere sich die jeweilige prozentuale Vergünstigung stets. Der Konsument wisse damit nie, wie gross die ihm zustehende Vergünstigung pro Artikel genau sei, sofern der Detailpreis der einzelnen Produkte nicht angegeben sei. Aus diesem Grund gelte die Ausnahme von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 PBV nur bei gleichem Reduktionssatz. Das Strafgericht geht somit - in Übereinstimmung mit dem SECO - davon aus, dass mit einem \"gleichen Reduktionssatz\" nur die identische proportionale Ermässigung für sämtliche erfassten Produkte gemeint ist.\n5.1 Die Verordnung ist (wie ein Gesetz) in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den ihr zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis. Diese soll das Gericht allerdings nicht nach den subjektiven Wertvorstellungen der Richter ermitteln, sondern nach den Vorgaben von Gesetz- und Verordnungsgeber. Die Auslegung ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Verordnungsgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Verordnungsgebers abzuleiten ist. Diese gilt es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln. Die Auslegung der Verordnung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut allein die Rechtsnorm darstellt, sondern erst die an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Verordnung. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis mit Blick auf die ratio legis. Dabei befolgt die Gerichtspraxis einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Materialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 134 II 308 E. 5.2 S. 311 mit weiteren Nachweisen).\n5.2 ( … )\n5.3 Mit der teleologischen Auslegung wird nach dem rechtspolitischen Zweck einer Norm gefragt. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Art. 1, 2 und 3 lit. b UWG zu verweisen, wonach dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten (Art. 1 UWG), wobei als unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren gilt, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Insbesondere handelt unlauter, wer über seine Waren oder deren Preise unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 lit. b UWG). Die Preisbekanntgabeverordnung stützt sich auf das UWG und beruht daher auf den selben Grundsätzen. Ihr Zweck ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden (Art. 1 PBV).\nDer hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich in zwei Punkten wesentlich vom typischen Sachverhalt, den Gesetz- und Verordnungsgeber beim Erlass des UWG und der PBV vor Augen hatten. Erstens handelt es sich bei Treibstoffen um eine Ware, die laufend hohen Preisschwankungen ausgesetzt ist. Im Verlauf der letzten zwölf Monate bewegten sich die monatlichen Durchschnittspreise zwischen CHF 1.34 (Januar 2009) und CHF 1.97 (Juli 2008) für einen Liter \"Bleifrei 95\" sowie zwischen CHF 1.51 (März 2009) und CHF 2.28 (Juli 2008) für einen Liter Diesel (Beilage Nr. 14 zur Appellationsbegründung). Die Treibstoffpreise werden massgeblich durch die Rohölpreise auf dem Weltmarkt sowie den Wechselkurs USD/CHF bestimmt (Beilage Nr. 15 zur Appellationsbegründung). Diese beiden Werte unterliegen einem ständigen Wandel. Aus diesem Grund werden die Konsumentenpreise fortlaufend den Einkaufspreisen angepasst, weshalb sie sich unter Umständen täglich oder gar stündlich ändern können. Dies hat zur Folge, dass es den Treibstoffverkäufern nicht möglich ist, im Rahmen von Werbeinseraten in der Presse den tatsächlich zu bezahlenden Preis bekanntzugeben, wie es die Art. 13 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 PBV fordern, da die entsprechende Vorlaufzeit viel zu lange wäre. Eine Werbung mit bezifferten Preisreduktionen ist demnach nur im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 PBV möglich, d.h. soweit ein einheitlicher Reduktionssatz für verschiedene Produkte angewendet wird."}