{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-1211_2009-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d27cd4b-c17f-41c5-a048-7fd88e929665&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "6e93a27ad304d9477789b243c8e83432"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-1211_2009-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=104a5d5b-509f-4fac-9abc-76de5fa8067b", "Checksum": "4c66ef0b2664b0f5f20ae98e0295d863"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 08 1211", "100 2008 1211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 02.06.2009 100 08 1211 (100 2008 1211)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unlauterer Wettbewerb / Preisbekanntgabepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:51", "Checksum": "719a87d8685d9d99f07a6a34ba24107a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 02.06.2009 100 08 1211 (100 2008 1211)\nRegeste:\nUnlauterer Wettbewerb / Preisbekanntgabepflicht\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. Juni 2009 (100 08 1211)\nDie Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe gelten auch für die Preisbekanntgabe in der Werbung.\nFür bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe und zur Spezifizierung. Davon ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz gilt. (Art. 16 Abs. 1 UWG, Art. 17 UWG, Art. 24 Abs. 1 lit. b UWG, Art. 1 PBV, Art. 2 Abs. 1 lit. d PBV, Art. 15-18 PBV; E. 3).\nAuslegung des Begriffs \"Reduktionssatz\". Im Bereich von Treibstoffpreisen umfasst der Begriff \"Reduktionssatz\" auch einen in Franken und Rappen angegebenen \"Reduktionsbetrag\". Dies führt dazu, dass die Angabe eines Reduktionsbetrags von 3 Rappen pro Liter auf Benzin und Diesel auch ohne Preisbekanntgabe zulässig ist (Art. 1-3 UGW, Art. 24 Abs. 1 lit. b UWG, Art. 1 PBV, Art. 13 PBV, Art. 17 PBV; E. 4, E. 5.1, 5.3 und 5.4).\nStrafrecht\nUnlauterer Wettbewerb / Preisbekanntgabepflicht\nSachverhalt\nMit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes A. vom 2. Juni 2008 wurde X. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schuldig erklärt und zur Bezahlung einer Busse in der Höhe von CHF 2'500.00, bei Nichtbezahlen der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. b UWG (in Verbindung mit Art. 17 und 20 der Preisbekanntgabeverordnung [PBV]), Art. 36 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. Zu Begründung wurde ausgeführt, der Angeschuldigte sei als Vorsitzender der Geschäftsleitung der Z. AG verantwortlich für die Werbeinserate, in welcher dafür geworben worden sei, dass für bestimmte Zeit an allen Tankstellen der Z. AG gegen Abgabe eines Gutscheins Benzin und Diesel für 3 Rappen weniger pro Liter bezogen werden könne. Mit diesen Inseraten habe er insofern gegen die Preisbekanntgabeverordnung verstossen, als er im Rahmen einer Werbung bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen geliefert, jedoch den tatsächlich zu bezahlenden Preis pflichtwidrig nicht bekannt gegeben habe. Gegen den Strafbefehl erhob X. mit Schreiben vom 16. Juni 2008 Einsprache und beantragte, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz freizusprechen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Antrag auf eine dem Strafbefehl entsprechende Verurteilung. Mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 24. November 2008 bestätigte die Strafgerichtspräsidentin den Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes vom 2. Juni 2008. Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 die Appellation und beantragte, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von der Anschuldigung der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 6. März 2009 auf vollumfängliche Abweisung der Appellation.\nErwägungen\n1. ( … )\n2. ( … )\n3. Für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen dazu vorsieht (Art. 16 Abs. 1 UWG). Die Bekanntgabe von Preisen oder Preisreduktionen in der Werbung richtet sich nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen (Art. 17 UWG). Diesem Rechtssetzungsauftrag ist der Bundesrat mit der PBV nachgekommen. Sinn und Zweck der Verordnung ist gemäss Art. 1 PBV, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden. Die Verordnung gilt unter anderem für die an Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen (Art. 2 Abs. 1 lit. d PBV). Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen werden laut Art. 17 Abs. 1 PBV wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt. Für solche Hinweise gilt gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 PBV die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne der Preisbekanntgabeverordnung. Davon ausgenommen sind allerdings Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz gilt (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 PBV). Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16-18 PBV) gelten auch für die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 15 PBV). Wer vorsätzlich den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung zuwiderhandelt, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b UWG mit Busse bis zu CHF 20'000.00 bestraft."}