Dagegen kann von einer Verkäuferin nicht verlangt werden, dass sie eine Person, die 18 Jahre alt zu sein scheint, nach einem Ausweis fragt, bevor sie ihr alkoholische Getränke verkauft, die bereits an 16-Jährige abgegeben werden dürfen. 3.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Beweislage, wie sie sich dem Kantonsgericht präsentiert, nicht von einem Zweifelsfall im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 GgG ausgegangen werden kann. Der Tatbestand der fahrlässigen Verletzung der Pflicht, sich über das Alter der Käuferin zu vergewissern, ist somit nicht erfüllt. Es liegt keine strafbare Zuwiderhandlung gegen die §§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 29 Abs. 1 lit. b GgG vor.