Es muss zulässig sein, dass eine Verkäuferin sich vom ersten Eindruck leiten lässt und sich nur dann über das Alter einer Käuferin vergewissert, wenn das gesamte Erscheinungsbild darauf schliessen lässt, dass die Käuferin unter oder nur knapp über 16 Jahre alt ist. Dagegen kann von einer Verkäuferin nicht verlangt werden, dass sie eine Person, die 18 Jahre alt zu sein scheint, nach einem Ausweis fragt, bevor sie ihr alkoholische Getränke verkauft, die bereits an 16-Jährige abgegeben werden dürfen.