Aufgrund der typischerweise gegebenen Umstände, in denen das Verkaufspersonal innert kürzester Zeit einen Entscheid fällen und ihn bei negativem Ausgang gegenüber den Betroffenen vertreten muss, dürfen die Anforderungen an die Sorgfalt des Verkaufspersonal nicht überspannt werden. Es muss zulässig sein, dass eine Verkäuferin sich vom ersten Eindruck leiten lässt und sich nur dann über das Alter einer Käuferin vergewissert, wenn das gesamte Erscheinungsbild darauf schliessen lässt, dass die Käuferin unter oder nur knapp über 16 Jahre alt ist.