Bei diesem Beweisergebnis kann in einem Strafverfahren nicht mehr von einem Zweifelsfall gesprochen werden. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck von § 15 Abs. 2 Satz 2 GgG, dass eine Verkäuferin bei jeder jungen Käuferin und jedem jungen Käufer nach dem Ausweis fragen muss. Aufgrund der typischerweise gegebenen Umstände, in denen das Verkaufspersonal innert kürzester Zeit einen Entscheid fällen und ihn bei negativem Ausgang gegenüber den Betroffenen vertreten muss, dürfen die Anforderungen an die Sorgfalt des Verkaufspersonal nicht überspannt werden.