Bekanntlich kann das äussere Erscheinungsbild - zumal bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen - mitunter erheblich vom tatsächlichen Alter abweichen, sei es wegen des natürlichen Aussehens oder aufgrund von Kleidung, Frisur usw. 3.3.4 Die wiederholte Aussage der Appellantin, die Testkäuferin habe ausgesehen wie eine 18-Jährige, blieb im Strafverfahren unwiderlegt. Namentlich kann sich das Kantonsgericht keinen eigenen Eindruck vom Aussehen der Testperson verschaffen. Bei diesem Beweisergebnis kann in einem Strafverfahren nicht mehr von einem Zweifelsfall gesprochen werden.