Es liegen keine Beweise vor, die es dem Kantonsgericht erlauben würden, sich ein eigenes Bild vom damaligen äusseren Erscheinungsbild der Testkäuferin zu machen. Das tatsächliche Alter der Testkäuferin im Tatzeitpunkt von 15 Jahren und 8 Monaten belegt zwar deren Jugendlichkeit, nicht aber, ob für die Angeschuldigte Zweifel am tatsächlichen Alter der Testkäuferin angebracht gewesen wären. Bekanntlich kann das äussere Erscheinungsbild - zumal bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen - mitunter erheblich vom tatsächlichen Alter abweichen, sei es wegen des natürlichen Aussehens oder aufgrund von Kleidung, Frisur usw. 3.3.4