Massgebliche Beurteilungsgrundlage ist vielmehr das äussere Erscheinungsbild der Käuferin, d.h. ihre Grösse, Gesichtszüge und körperliche Entwicklung. 3.3.3 Die Appellantin gab anlässlich der Einvernahme durch das Bezirksstatthalteramt zu Protokoll, sie habe die Testkäuferin auf 18 Jahre geschätzt (act. 27). An der heutigen Befragung durch das Kantonsgericht wiederholt sie diese Einschätzung. Es liegen keine Beweise vor, die es dem Kantonsgericht erlauben würden, sich ein eigenes Bild vom damaligen äusseren Erscheinungsbild der Testkäuferin zu machen.