Dementsprechend hätte sie einen Ausweis verlangen können und müssen (Urteil, S. 12). Das Strafgericht legt seinem Urteil damit eine streng objektive Auslegung des Begriffs "Zweifelsfall" zugrunde. Es geht im Ergebnis vom Vorliegen eines Zweifelsfalls aus, da es sich bei der Testkäuferin um eine junge Person handelte. 3.3.2 Das Kantonsgericht kann sich der Auffassung des Strafgerichts nicht anschliessen. Ob ein Zweifelsfall gegeben ist oder nicht, entscheidet sich in erster Linie nicht nach dem tatsächlichen Alter der Käuferin. Massgebliche Beurteilungsgrundlage ist vielmehr das äussere Erscheinungsbild der Käuferin, d.h. ihre Grösse, Gesichtszüge und körperliche Entwicklung. 3.3.3