Das Strafgericht warf der Appellantin vor, dass sie von der Testkäuferin keinen Ausweis verlangt habe, obwohl sie eine junge Person vor sich gehabt habe, was sie habe erkennen können. Unter diesen Umständen sei es sorgfaltspflichtswidrig, sich nicht über das genaue Alter seines Gegenübers zu erkundigen, denn aus objektiver Sicht seien in solchen Fällen Zweifel angezeigt. Die Appellantin hätte deshalb erkennen müssen, dass im vorliegenden Fall Zweifel bezüglich des Alters der Käuferin möglich wären, auch wenn sie selber keine gehabt habe. Dementsprechend hätte sie einen Ausweis verlangen können und müssen (Urteil, S. 12).