Nach eigener Aussage war die Appellantin sicher, dass ihre Kundin mindestens 16 Jahre alt war (act. 23 ff., 79). Das Strafgericht erachtete dies als glaubwürdig, da die Appellantin nicht am von ihr generierten Umsatz beteiligt war und die Testkäuferin nicht kannte. Dementsprechend ging es nicht von einer vorsätzlichen, sondern von einer fahrlässigen Verletzung der Verpflichtungen nach § 15 Abs. 2 GgG aus (Urteil, S. 11 f.). Das Strafgericht warf der Appellantin vor, dass sie von der Testkäuferin keinen Ausweis verlangt habe, obwohl sie eine junge Person vor sich gehabt habe, was sie habe erkennen können.