11 Abs. 1 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung). In Zweifelsfällen haben sich die verantwortliche Person und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das Alter zu vergewissern (§ 15 Abs. 1 Satz 2 GgG). Gemäss § 29 Abs. 1 lit. b GgG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflichtungen nach dem GgG nicht erfüllt. Das strafbare Verhalten gemäss den §§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 29 Abs. 1 lit. b GgG bildet somit die Unterlassung, sich in Zweifelsfällen über das Alter des Käufers zu vergewissern. 3.3.1 Nach eigener Aussage war die Appellantin sicher, dass ihre Kundin mindestens 16 Jahre alt war (act.