2.5 ( … ) 3.1 Selbst wenn aber mit dem Strafgericht und entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen würde, das BVE sei nicht anwendbar, so dass die in den Akten befindlichen Beweise verwertet werden könnten, wäre die Appellation aus den folgenden Gründen gutzuheissen und die Appellantin freizusprechen. 3.2 Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GgG dürfen gebrannte Wasser nicht an Personen unter 18 Jahren und gegorene Getränke nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. Diese Verbote ergeben sich bereits aus Bundesrecht (Art. 41 Abs. 1 lit. i Alkoholgesetz, Art. 11 Abs. 1 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung).