Damit kommt im vorliegenden Fall ein Beweisverwertungsverbot zur Anwendung. Demzufolge können sämtliche vorhandenen Beweise für das Tatgeschehen in diesem Verfahren nicht verwertet werden. Der Verfahrensantrag der Appellantin ist somit gutzuheissen und die Akten im Zusammenhang mit dem durch das Pass- und Patentbüro Basel-Landschaft durchgeführten Alkohol-Testkauf (act. 11-27) sind aus dem Recht zu weisen. Infolge der daraus resultierenden Beweislosigkeit ist die Appellantin in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) freizusprechen. 2.5 ( … ) 3.1