Wenn nun aber - wie in diesem Fall - von Beginn an kein Verdacht auf eine Katalogtat besteht, muss dies umso mehr zu einem Verwertungsverbot für die mittels verdeckter Ermittlung gewonnenen Erkenntnisse führen. 2.4.5 Für den Fall, dass eine verdeckte Ermittlung durchgeführt wird, ohne dass ein Verdacht auf eine Straftat nach Art. 4 Abs. 2 BVE besteht, lässt sich das Beweisverwertungsverbot gleichermassen mit der sinngemässen Anwendung von Art. 18 Abs. 5 BVE wie mit einem Analogieschluss zu Art. 21 Abs. 2 BVE begründen. Damit kommt im vorliegenden Fall ein Beweisverwertungsverbot zur Anwendung.