18 Abs. 5 BVE analog anzuwenden. Ausserdem ergibt sich für die hier zu beurteilende Konstellation ein Beweisverwertungsverbot implizit aus Art. 21 Abs. 2 BVE. Diese Bestimmung erlaubt die Verwertung von unechten Zufallsfunden nur unter der Bedingung, dass weiterhin der Verdacht auf eine Katalogtat besteht. Wenn nun aber - wie in diesem Fall - von Beginn an kein Verdacht auf eine Katalogtat besteht, muss dies umso mehr zu einem Verwertungsverbot für die mittels verdeckter Ermittlung gewonnenen Erkenntnisse führen.