Es ist nicht als Versehen zu betrachten, dass der Gesetzgeber kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot vorsieht, wenn die Methode der verdeckten Ermittlung zur Verfolgung einer Straftat eingesetzt wird, die nicht im Katalog des Art. 4 Abs. 2 BVE aufgeführt ist. Auch hier ist davon auszugehen, dass verdeckte Ermittlungen ohnehin nur durchgeführt werden, falls der Verdacht der Begehung einer im Katalog enthaltenen Straftat besteht, was zudem durch die notwendige richterliche Genehmigung nach Art. 7 BVE sichergestellt werden soll. Es rechtfertigt sich somit, in Anlehnung an BGE 134 IV 266 auf den vorliegenden Fall Art. 18 Abs. 5 BVE analog anzuwenden.