17 BVE gemäss Art. 18 Abs. 5 BVE zu einem Beweisverwertungsverbot führe, dann müsse das Fehlen der notwendigen richterlichen Genehmigung der Ernennung zum verdeckten Ermittler nach Art. 7 BVE erst recht diese Konsequenz haben (BGE 134 IV 266, 286, E. 5.2). 2.4.4 Diese Überlegung ist sinngemäss auch vorliegend heranzuziehen. Es ist nicht als Versehen zu betrachten, dass der Gesetzgeber kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot vorsieht, wenn die Methode der verdeckten Ermittlung zur Verfolgung einer Straftat eingesetzt wird, die nicht im Katalog des Art. 4 Abs. 2 BVE aufgeführt ist.