Das Bundesgericht hatte bereits zu entscheiden, wie es sich verhält, wenn nicht die richterliche Genehmigung des Einsatzes im Strafverfahren gemäss Art. 17 BVE fehlt, sondern bereits die richterliche Genehmigung der Ernennung zum verdeckten Ermittler nach Art. 7 BVE. Es erwog, das Fehlen einer Art. 18 Abs. 5 BVE entsprechenden Regelung betreffend das Beweisverwertungsverbot in Art. 8 BVE beruhe nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers.